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Satzung

§ 1 Name und Sitz
Verein der Gewerbetreibenden und Selbständigen Gernrode / Harz e.V. mit Sitz in Gernrode / Harz.
Postadresse ist die Adresse des jeweiligen Vorsitzenden.

§ 2 Aufgaben und Ziele
Der Verein der Gewerbetreibenden und Selbständigen Gernrode / Harz e.V. (VGS) tritt als Interessenvertreter
der in ihm organisierten Selbständigen der Stadt Gernrode / Harz auf.
Seine Aufgaben und Ziele sind:
– Die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern
– Die Unterstützung einzelner Mitglieder auf Antrag
– Die Förderung des klein- und mittelständischen Gewerbes und der Selbständigen
– Die Interessenvertretung gegenüber öffentlichen Institutionen insbesondere der Stadtverwaltung
und den Fachausschüssen

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können Unternehmen, Selbständige, Dienstleister, Freiberufler und Personen,
die die Interessen des Vereins vertreten, werden.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und Annahme durch
die Mitgliederversammlung nach mehrheitlicher Abstimmung.
Die Mitgliedschaft endet:
– durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes
– durch Tod des Mitgliedes
– durch Ausschluss des Mitgliedes
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie:
– das Mitglied den Aufgaben und Zielen des Vereins zuwiderhandelt
– das Mitglied mit den Beitragszahlungen um mehr als die Hälfte des Jahresbeitrages im
Rückstand ist
Den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist
dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

§ 4 Beiträge
1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern Beiträge gemäß einer separat zu beschließenden Beitrags-
und Finanzordnung.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist gegen Beleg wahlweise halbjährlich oder jährlich zu entrichten.
3. Die Verwendung der Beiträge erfolgt entsprechend Beitrags- und Finanzordnung.

§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel monatlich zusammen. Sie wird von ihrem Vorsitzenden
und im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet.
2. Nach Ablauf von 2 Jahren findet eine Jahreshauptversammlung statt. Dazu wird schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
3. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
sind. Ist nicht die Hälfte der Mitglieder anwesend, so muss erneut mit gleicher Tagesordnung
eingeladen werden. Nach der erneuten Einladung ist die Jahreshauptversammlung ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Leiter der Versammlung und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
5. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
– Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
– Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
– Wahl des neuen Vorstandes in geheimer Abstimmung
– Wahl der neuen Rechnungsprüfer
– Festlegung der Funktionen des gewählten Vorstandes
– Genehmigung der Beitrags- und Finanzordnung
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins
6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
– Vorsitzenden
– Schriftführer
– Kassenwart
Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.
Ein amtierendes Mitglied bleibt bis zum Beginn des neugewählten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl
eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Beschlüsse sind mehrheitlich zu fassen. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss nicht zustande,
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2. Aufgaben des Vorstandes
– Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig
– Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
– Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen
– Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus

§ 8 Rechnungsprüfer
Die Jahreshauptversammlung wählt einen oder zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei
Jahren. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Jahreshauptversammlung und beschließt
mit der einfachen Mehrheit der Stimmen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung und nachfolgende Änderungen treten mit Ihrer Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft.


zuletzt geändert Gernrode, 15.02.2012

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